Einkaufsbedingungen der ACSYS Lasertechnik GmbH
1. Allgemeines / Geltungsbereich
Im Folgenden werden unsere Vertragspartner „Lieferanten“ genannt, unabhängig von ihrer sich aus dem jeweiligen Vertrag ergebenden Bezeichnung im Rechtssinne.
Für alle von uns erteilten Aufträge an Unternehmer, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen gelten für die Dauer der Geschäftsverbindung die nachstehenden Einkaufsbedingungen ausschließlich. Sie sind Bestandteil sämtlicher Verträge, die von uns als „Käufer“, „Besteller“ oder „Auftraggeber“ abgeschlossen werden. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Lieferanten werden nicht anerkannt, es sei denn, deren Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Mit der Annahme des Auftrages, spätestens jedoch mit dem Beginn seiner Ausführung erkennt der Lieferant die ausschließliche Geltung der Einkaufsbedingungen an.
Alle Vereinbarungen, die zwischen dem Lieferanten und dem Besteller zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind schriftlich niederzulegen.
2. Angebot
Die Angebote des Lieferanten sind verbindlich. Der Lieferant hat sich in den Angeboten bezüglich Art, Menge und Beschaffenheit genau an unsere Anfrage zu halten und im Falle von Abweichungen ausdrücklich schriftlich darauf hinzuweisen. Die Angebote haben kostenlos zu erfolgen.
3. Auftragserteilung, Auftragsannahme
Soweit keine Vereinbarung über elektronischen Datenträgeraustausch getroffen wurde, haben nur schriftlich erteilte Aufträge Gültigkeit. Diese können per Fax, E-Mail, elektronischem Bestellformular oder in Briefform übermittelt werden. Alle Änderungen erteilter Aufträge sowie Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Abbedingungen des Schriftformerfordernisses selbst. Sofern der Lieferant feststellt, dass die Bestellung fehlerhaft, unvollständig und/oder unklar ist, hat er uns unverzüglich nach Feststellung entsprechend zu informieren.
Jeder angenommene Auftrag ist unter Angabe von Bestellnummer und Datum des Bestellschreibens innerhalb von maximal 72 Stunden schriftlich zu bestätigen. Der gesamte, diesen Auftrag betreffende, Schriftverkehr muss ebenfalls diese Erkennungsmerkmale aufweisen.
Unsere Aufträge sind widerruflich, solange nicht die Bestätigung ihrer unveränderten Annahme bei uns eingegangen ist. Abweichungen vom Auftrag sind in der Auftragsbestätigung deutlich zu kennzeichnen. Der Vertrag kommt in diesem Fall erst mit unserer schriftlichen Annahme zustande.
Der Besteller ist berechtigt, für Standard-Produkte (nicht kundenspezifische Produkte) vom Einzelkaufvertrag bis 2 Wochen vor dem Liefertermin zurückzutreten.
Verlangen wir eine Änderung des Liefergegenstandes, so hat der Lieferant uns unverzüglich etwaige Mehr- bzw. Minderpreise und Terminauswirkungen schriftlich mitzuteilen und nachzuweisen.
4. Geheimhaltung
Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die dem Lieferant im Zusammenhang mit Vertragsdurchführung unterbreiteten kaufmännischen und technischen Informationen als vertraulich. Er ist daher zu Geheimhaltung verpflichtet.
Dies gilt auch für Informationen über Erzeugnisse, Modell oder Unterlagen, die in gemeinsamer Arbeit von Besteller und Lieferant hergestellt oder auf Anregung oder durch Mitarbeit des Lieferers geändert wurden.
Der Lieferer wird an den Besteller für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Geheimhaltungspflicht eine Vertragsstrafe in Höhe von € 10.000,00 zahlen. Die Geltendmachung eines höheren Schadens bleibt vorbehalten. Die Vertragsstrafe ist auf einen Schadenersatzanspruch zur Anrechnung zu bringen. Der Besteller hat in diesem Fall auch das Recht, den Vertrag fristlos zu kündigen bzw. die Zusammenarbeit zu beenden.
Wenigstens fahrlässige Verletzung dieser Geheimhaltungsverpflichtung wird unterstellt, wenn die geschädigte Partei den Nachweis erbringen kann, dass Geheimhaltungsgegenstände aus der Sphäre der anderen Partei oder ihrer Unterauftragnehmer an Dritte gelangt sind. Die andere Partei ist berechtigt, den Gegenbeweis zu führen.
5. Lieferung, Lieferfrist und Lieferverzug
Die Warenannahme erfolgt Montag bis Freitag 07.00 bis 15:30 Uhr. Außerhalb dieser Zeiten nur nach vorheriger Vereinbarung.
Die im Auftrag vorgeschriebenen Lieferfristen oder –termine sind bindend. Für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist der Eingang der Ware bei der von uns angegebenen Empfangsstelle maßgebend. Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich Nachricht zu geben, wenn irgendwelche Umstände ihn an der Einhaltung der vereinbarten Lieferfrist hindern oder solche Umstände vorhersehbar sind. In diesem Fall hat er gleichzeitig uns einen neuen Liefertermin mitzuteilen.
Teillieferungen bedürfen unserer Zustimmung und sind als solche in den Versanddokumenten zu kennzeichnen.
6. Versand, Verpackung und Gefahrenübergang
Der Liefergegenstand ist verpackt an die vom Besteller vorgeschriebene Empfangsstelle zu versenden.
Auf dem Versanddokument (Frachtbrief, Paketkarte, usw.) sind Zeichen, Nummer und Tag der Bestellung sowie die Empfangsstelle anzugeben. Die vom Besteller angegebene Empfangsanschrift muss genau beachtet werden.
Jeder einzelnen Sendung ist ein Lieferschein mit Angabe der Bestellnummer, Bestellposition, Kommissionsnummer, Planziffer, Abmessungen, Stückzahl und Gewicht pro Position sowie unser Warenbegleitschein beizufügen. Jede Bestellung ist in den Versandpapieren gesondert zu behandeln. In der Versandanzeige und der Rechnung sind der Name der Transportfirma (Reederei, Fluggesellschaft, Speditionsfirma), des Schiffes bzw. Fahrzeuges anzugeben.
Bei Stückgut, Expressgut und Postsendungen sowie bei Sammelladungen ist jedes Stück mit einem Aufkleber oder einem Anhängezettel zu versehen, auf dem Zeichen, Nummer und Tag der Bestellung sowie die Empfangsstelle anzugeben sind.
Verspätete Restlieferungen haben fracht- und spesenfrei zu erfolgen. Fracht-Mehrkosten, die durch Benutzung eines schnelleren Transportmittels zur Abkürzung des Verzuges des Lieferanten aufgewandt werden müssen, gehen voll zu dessen Lasten.
Die Lieferungen sind unter Beachtung der allgemeinen Vorschriften über das Transport- und Frachtwesen in angemessener Lieferverpackung zu versenden. Soweit der Lieferant nach der Verpackungsverordnung verpflichtet ist, die verwendete Verpackung zurückzunehmen, trägt er die Kosten des Rücktransports und der Verwertung.
Für Beschädigung infolge mangelhafter Verpackung haftet der Lieferant.
Die Lieferung erfolgt frei der von uns angegebenen Empfangsstelle (DAP bzw. DDP gemäß Incoterms 2020), es sei denn, es wurden anders lautende Vereinbarungen getroffen. Die Sachgefahr trägt der Lieferant bis zur Annahme der Ware durch uns oder unseren Beauftragten an dem Ort, an dem die Ware auftragsgemäß zu liefern ist. Der Lieferant haftet auch für die Einhaltung dieser Versandbedingungen durch seine Unterlieferanten oder Beauftragte. Bei Werk- oder Werklieferungsverträgen erfolgt der Gefahrübergang, auch wenn die zur Ausführung des Auftrags notwendigen Teile von Ihnen auf unserem Firmengelände oder an der von uns bestimmten Anlieferungsstelle gelagert werden, frühestens mit Beendigung des Gesamtauftrags und Abnahme durch uns.
Bei Preisstellung ab Werk oder ab Verkaufslager des Lieferanten ist zu den jeweils niedrigsten Kosten zu versenden, soweit der Besteller keine bestimmte Beförderungsart vorgeschrieben hat. Mehrkosten wegen einer nicht eingehaltenen Versandvorschrift gehen zu Lasten des Lieferanten. Bei Preisstellung frei Empfänger kann der Besteller ebenfalls die Beförderungsart bestimmen. Mehrkosten für eine zur Einhaltung eines Liefertermins etwa notwendige beschleunigte Beförderung sind vom Lieferanten zu tragen.
7. Abnahme
Die bestellten Waren müssen den vereinbarten Spezifikationen des Auftragnehmers entsprechen und von uns freigegeben sein. Änderungen darf der Lieferant nur nach Bemusterung und schriftlicher Freigabe vornehmen. Weitergehende Ergänzungen zur Erzeugnisqualität sind gesondert zu vereinbaren.
Liefergegenstände, die im Werk des Bestellers vom Lieferant zu montieren oder in Betrieb zu nehmen sind, werden nach Montage und Probebetrieb abgenommen. Hierzu ist ein förmliches Abnahmeprotokoll zu erstellen, dass von beiden Vertragspartnern zu unterzeichnen ist. Eine fiktive oder konkludente Abnahme wird ausdrücklich ausgeschlossen.
8. Rechnungen und Zahlungen
In Rechnungen sind die Bestellkennzeichen sowie die ACSYS-Artikelnummern jeder einzelnen Position anzugeben. Außerdem müssen in den Rechnungen alle gesetzlich vorgeschriebenen Angaben sowie die gleichen Daten enthalten sein, wie der Lieferschein und vertraglich vereinbarte Preise und Gesamtpreis. Fehlen diese Angaben oder weist die Rechnung abweichende Daten auf, senden wir die Rechnung bei Aufschub des Zahlungszieles zur Klärung an den Lieferanten zurück. Rechnungszweitschriften sind als Duplikate zu kennzeichnen und beizufügen. Die Frist für die Bezahlung der Rechnung beginnt mit dem Werktag, der dem Eingang einer ordnungsgemäßen und prüfbaren Rechnung oder der Übernahme der Ware bzw. Leistung folgt – je nachdem, welches Datum das spätere ist.
Rechnungen dürfen nicht der Ware beigefügt werden, sondern sind gesondert – stets mit Bestell-Nr. versehen – mit der Post oder elektronisch an einkauf@acsys.de zu senden.
Zahlungen erfolgen, sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, innerhalb von 14 Tagen unter Abzug von 3 Prozent Skonto, innerhalb von 30 Tagen unter Abzug von 2 Prozent Skonto oder innerhalb von 60 Tagen netto. Die Zahlungsfrist beginnt, sobald die Lieferung oder Leistung vollständig erbracht und die ordnungsgemäß ausgestellte Rechnung eingegangen ist. Soweit der Lieferant Materialtests, Prüfprotokolle, Qualitätsdokumente oder andere Unterlagen zur Verfügung zu stellen hat, setzt die Vollständigkeit der Lieferung und Leistung auch den Eingang dieser Unterlagen voraus.
Sofern vertraglich Abschlagszahlungen bzw. Anzahlungsrechnungen vereinbart wurden, erfolgt die Zahlung ab einem Wert von 15.000,- EURO netto nur gegen Vorlage einer selbstschuldnerischen, unbefristeten Bürgschaft.
Zahlungen bedeuten keine Anerkennung der Lieferung oder Leistungen als vertragsgemäß.
Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns im gesetzlichen Umfang zu.
Die Abtretung gegen uns bestehender Forderungen ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung von uns, die nicht unbillig verweigert werden darf, ausgeschlossen.
9. Eigentumsvorbehalt
Wir widersprechen Eigentumsvorbehaltsregelungen und –erklärungen des Lieferanten, die über den einfachen Eigentumsvorbehalt hinausgehen.
10. Mängelhaftung, Rücktritt, Aufwendungsersatz
Die Produkte sind mangelfrei abzuliefern. Der Lieferer garantiert, dass das Produkt die in Bestellung und Angebot beschriebene Beschaffenheit aufweist. Die Frist für die Geltendmachung der Mängelansprüche beträgt drei Jahre ab Lieferung der Produkte.
Die Verpflichtung zur Untersuchung und zur Mängelrüge beginnt in allen Fällen, auch wenn die Ware schon vorher in das Eigentum des Bestellers übergegangen oder dessen Spediteur, Frachtführer oder sonstigen Beauftragten übergeben ist, erst dann, wenn sie an der in der Bestellung angegebenen Empfangsstelle eingegangen ist. Die Ware ist dann anhand des Lieferscheins auf Vollständigkeit, auf Transportschäden sowie auf andere offenkundige Schäden zu untersuchen. Erkannte Mängel sind dem Lieferant innerhalb von zwei Wochen anzuzeigen.
Entdeckte Mängel, auch versteckte Mängel sowie Mängel, die sich erst bei der Verarbeitung oder Inbetriebnahme der gelieferten Ware herausstellen, werden von uns unverzüglich nach Entdeckung gerügt. Der Lieferant verzichtet insoweit auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge. Zahlung bedeutet nicht Anerkennung der Mängelfreiheit.
Der Lieferer haftet für alle Mängel des Liefergegenstandes, die innerhalb der Gewährleistungsfrist auftreten. Unbeschadet seiner gesetzlichen Rechte kann der Besteller nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels, Lieferung einer mangelfreien Sache oder Minderung des Kaufpreises verlangen. Der Lieferant haftet zudem für alle Schäden, die infolge eines Mangels auftreten, es sei denn, der Lieferant weist nach, dass er den Mangel nicht zu vertreten hat.
Kommt der Lieferant seiner Gewährleistungsverpflichtung nicht innerhalb von zwei Wochen oder innerhalb einer vom Besteller gesetzten Frist nach, so kann der Besteller die erforderlichen Maßnahmen auf Kosten und Gefahr und unbeschadet der Gewährleistungspflicht des Lieferers selbst treffen und auch die Stellung einer Ausweichanlage verlangen. Dies gilt auch, wenn in besonders dringenden Fällen eine sofortige Beseitigung des Mangels erforderlich ist.
Der Ausbau und die Rücklieferung beanstandeter Liefergegenstände erfolgt auf Kosten und Gefahr des Lieferanten. Ersatzstücke sind auf Gefahr des Lieferers frei Verwendungsstelle zu liefern und zu montieren. Für nachgebesserte oder ausgewechselte Liefergegenstände beginnt die Gewährleistungsfrist nach Abs. 1 neu zu laufen.
Der Lieferant hat den Besteller von Schadensersatzansprüchen und Ansprüchen aus Produzentenhaftung freizustellen, die die Käufer der Produkte des Bestellers gegen diesen geltend machen und die auf Fehlern der vom Lieferer stammenden Ware beruhen.
Im Übrigen bleiben die Gewährleistungsregelungen des BGB unberührt.
11. Produkthaftung, Freistellung und Rückruf
Alle Schäden und Folgeschäden, die uns durch die nicht vertragsgemäße Leistung oder durch einen Rücktritt unsererseits vom Vertrag entstehen, sind vom Lieferanten zu ersetzen. Außerdem hält uns der Lieferant frei von Schadenersatzansprüchen Dritter, wenn Dritte uns wegen einer nicht vertragsgemäßen Leistung des Lieferanten in Anspruch nehmen.
Soweit der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, uns von Schadensersatzansprüchen Dritter freizustellen, sofern und soweit der Schaden durch einen Fehler des vom Lieferanten gelieferten Vertragsgegenstandes verursacht worden ist. In Fällen verschuldensabhängiger Haftung gilt dies nur dann, wenn den Lieferanten ein Verschulden trifft.
Macht ein sicherheitsrelevanter Fehler der Liefergegenstände eine Rückrufaktion erforderlich oder wird diese behördlich angeordnet, trägt der Lieferant ebenfalls sämtliche Kosten und Aufwendungen der Rückrufaktion. Inhalt und Umfang eines solchen Rückrufes werden wir – soweit möglich und zumutbar – mit dem Lieferanten abstimmen. Wir sind insbesondere dann zum eigenen Handeln im Interesse des Lieferanten berechtigt, wenn dieser in seinem Geschäftsbetrieb für die Durchführung der Rückrufaktion nicht eingerichtet ist (z.B. fehlende Serviceorganisation). Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
Der Lieferant trägt insoweit die Beweislast, sofern die Schadensursache im Verantwortungsbereich des Lieferanten liegt.
Im Rahmen seiner Haftung für Schadensfälle im Sinn von Abs. (2) ist der Lieferant auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen gemäß §§ 683, 670 BGB sowie gemäß §§ 830, 840, 426 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von uns durchgeführten Rückrufaktionen ergeben. Sonstige gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
Der Lieferant verpflichtet sich, eine Produkthaftpflicht-Versicherung mit einer Deckungssumme von € 2,00 Mio. pro Personenschaden/Sachschaden – pauschal – zu unterhalten.
12. Compliance
Der Lieferant verpflichtet sich in einem jährlichen Turnus eine Lieferantenselbstauskunft abzugeben.
Der Lieferant verpflichtet sich, die jeweiligen gesetzlichen Regelungen zum Umgang mit Mitarbeitern, Umweltschutz und Arbeitssicherheit einzuhalten und daran zu arbeiten, bei seinen Tätigkeiten nachteilige Auswirkungen auf Mensch und Umwelt zu verringern. Hierzu wird der Lieferant im Rahmen seiner Möglichkeiten ein Managementsystem nach ISO 14001 einrichten und weiterentwickeln. Weiter wird der Lieferant die Grundsätze der Global Compact Initiative der UN beachten. Diese betreffen im Wesentlichen den Schutz der internationalen Menschenrechte, das Recht auf Tarifverhandlungen, die Abschaffung von Zwangsarbeit und Kinderarbeit, die Beseitigung von Diskriminierung bei Einstellung und Beschäftigung, die Verantwortung für die Umwelt und die Verhinderung von Korruption.
Für den Fall, dass sich ein Lieferant wiederholt und/oder trotz eines entsprechenden Hinweises gesetzeswidrig verhält und nicht nachweist, dass der Gesetzesverstoß soweit wie möglich geheilt wurde und angemessene Vorkehrungen zur künftigen Vermeidung von Gesetzesverstößen getroffen wurden, behalten wir uns das Recht vor, von bestehenden Verträgen zurückzutreten oder diese fristlos zu kündigen.
13. Gewerbliche Schutzrechte
Der Lieferant haftet dafür, dass die Benutzung oder Weiterveräußerung der bestellten Waren ohne Verletzung fremder gewerblicher Schutzrechte und Urheberrechte (Patente, Gebrauchsmuster, Warenzeichen, Lizenzrechte etc.) zulässig ist. Er stellt uns bei Verletzung fremder Schutzrechte und Urheberrechte von allen Ansprüchen frei. Bei Verletzung fremder gewerblicher Schutzrechte und Urheberrechte sind wir überdies berechtigt, jederzeit vom Vertrag zurückzutreten.
Im Falle eines Prozesses wegen einer Schutzrechtsverletzung hat der Lieferant in voller Höhe des nachgewiesenen drohenden Schadens Sicherheitsleistungen zu erbringen.
Der Lieferant trägt überdies alle die in Verbindung mit einem Prozess wegen Schutzrechtsverletzung anfallenden gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten und Aufwendungen.
Sofern der Lieferant über Schutzrechte verfügt, welche die Anwendung der von ihm gelieferten und für eine spezielle Verwendung geschaffenen Erzeugnisse zum Gegenstand haben, gewährt er uns an seinen Schutzrechten im Umfange der gelieferten Erzeugnisse ein kostenloses Mitbenutzungsrecht.
14. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort für Lieferungen ist für beide Parteien die jeweils von uns benannte Empfangsstelle. Erfüllungsort für Zahlungen ist Kornwestheim.
Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar sich ergebenden Streitigkeiten ist Stuttgart.
Es findet deutsches Recht unter Ausschluss des Kollisionsrechts sowie der Haager einheitlichen Kaufgesetze, des UN-Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) und sonstiger Konventionen Anwendung.