Allgemeine Geschäftsbedingungen der ACSYS Lasertechnik GmbH
1. Allgemeines
Für alle Angebote und Lieferungen der ACSYS Lasertechnik GmbH gelten ausschließlich die folgenden Bedingungen, die einen wesentlichen Bestandteil des Kaufvertrages bilden. Abweichende oder zusätzliche Vereinbarungen, insbesondere Einkaufsbedingungen des Käufers, binden uns nur, wenn wir diese schriftlich bestätigt haben. Unser Stillschweigen gilt nicht als Einverständnis. Durch die, auch stillschweigende, Annahme unserer allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen erkennt der Käufer vielmehr, unter Verzicht auf seine eigenen, unsere Bedingungen als verbindlich an.
2. Angebot und Auftragsannahme
Unsere Angebote sind freibleibend. Der Umfangunserer Leistungspflicht wird allein durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung festgelegt. Aufträge sind erst dann für uns im Rahmen dieser Bedingungen bindend, wenn sie von uns schriftlich bestätigt worden sind. Sollte aus irgendeinem besonderen Grunde, z.B. durch behördliche Anordnung, durch höhere Gewalt oder auch in Folge des Ausbleibens von Lieferungen unserer Werke aus besonderem Grunde, die Ausführung der Aufträge unmöglich werden, so sind wir auch bei bestätigten Aufträgen von der Lieferpflicht entbunden. Wir behalten uns vor, Konstruktionen und Formen bis zur Lieferung zu ändern, sofern die Nutzung der Ware dabei unverändert bleibt. Unsere dem Angebot oder der Auftragsbestätigung zugrundeliegenden Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen, Maße und Gewichtsangaben sind in der Regel nur als Annäherungswerte zu verstehen.
3. Besondere Vereinbarungen
Alle besonderen Vereinbarungen, insbesondere mündliche oder fernmündliche Abmachungen sowie Nebenabreden sind nur dann rechtsverbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.
4. Preise
Die Preise verstehen sich, soweit nicht eine andere Währung vereinbart ist, in Euro, ab Werk des Herstellers oder bei Lagerware ab Lager Kornwestheim, soweit im Kaufvertrag nicht anders vereinbart. Bei wesentlichen Kostenverschiebungen behalten wir uns eine Preisänderung vor. Im Falle einer Erhöhung teilt dies der Verkäufer dem Käufer spätestens vier Wochen vor Versand der Ware schriftlich mit. Der Käufer hat in diesem Falle das Recht, innerhalb von acht Tagen nach Zugang der Mitteilung vom Kaufvertrag zurückzutreten.
5. Lieferzeiten
Lieferzeitangaben sind bis zur Auftragsannahme durch uns freibleibend. Werden bindende Lieferfristen durch unser Verschulden nicht eingehalten, so ist der Käufer verpflichtet, uns eine angemessene Nachfrist zu setzen. Erfolgt innerhalb dieser Nachfrist keine Lieferung, so kann der Käufer unter Ausschluss aller sonstigen Ansprüche vom Vertrag zurücktreten. Der Käufer ist verpflichtet, Teillieferungen zu akzeptieren.
6. Transportversicherung
Eine Transportversicherung wird von uns nur auf ausdrücklichen Wunsch des Käufers abgeschlossen und geht zu seinen Lasten. Mit der Übergabe der bestellten Ware an die Bahn, an den Spediteur oder an ein sonstiges Transportunternehmen geht die Gefahr auf den Besteller über, unabhängig davon, ob die Transportkosten zu unseren Lasten gehen oder nicht. Verzögert sich die Absendung durch das Verhalten des Käufers, so geht alle Gefahr mit der Versandbereitschaft auf den Käufer über.
7. Zahlungsbedingungen
Wir liefern und leisten gegen Kasse oder Nachnahme. Falls aufgrund besonderer Vereinbarungen gegen Ziel geliefert oder geleistet wird, sind unsere Forderungen spätestens 30 Tage nach Rechnungsstellung netto ohne Abzug zur Zahlung in bar oder durch spesenfreie Überweisung auf unsere Geschäftskonten fällig. Skonti werden von uns nur nach schriftlicher Bestätigung gewährt. Schecks und Akzepte werden nur zahlungshalber, letztere nur aufgrund besonderer Vereinbarungen, hereingenommen. Wechselkosten sowie Diskontspesen nach den Sätzen der Privatbanken gehen zu Lasten des Käufers. Zahlungen gelten erst als an dem Tage geleistet, an welchem wir über den Rechnungsbetrag verlustfrei verfügen können. Die Geltendmachung von Zurückbehaltungsansprüchen ist ausgeschlossen, ebenfalls ausgeschlossen ist die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Käufers, es sei denn sie erfolgt mit von uns anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen des Käufers.
Reparaturen und Kundendienstleistungen sind sofort rein netto zu bezahlen.
Bei Zahlungsverzug sind, vorbehaltlich der Geltendmachung weiteren Schadens, Verzugszinsen in Höhe von 8 % p.a. über dem jeweils gültigen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu entrichten. Wir sind berechtigt, vom rechtzeitigen Eingang der Zahlungen weitere Lieferungen abhängig zu machen. Werden uns nach Vertragsabschluss Umstände bekannt, welche die Kreditwürdigkeit des Käufers herabmindern, so sind wir berechtigt, vom Auftrag zurückzutreten und die sofortige Bezahlung oder die Herausgabe der gelieferten Waren zu verlangen. Wurde die zurückgenommene Ware bereits vom Käufer benutzt und damit im Wert gemindert, so sind wir berechtigt einen angemessenen Betrag für die Wertminderung in Rechnung zu stellen.
8. Gewährleistung
ACSYS Lasertechnik GmbH gewährleistet, dass die verkaufte Ware zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs frei von Material- und Fabrikationsfehlern ist. Gewährleistungsansprüche sind binnen der Gewährleistungsfrist nach Auslieferung der Ware, schriftlich geltend zu machen. Die Verpflichtung von ACSYS Lasertechnik GmbH auf Gewährleistung ist - nach ihrer Wahl - beschränkt auf Reparatur oder Ersatz mangelhafter Ware. Wird eine Mängelbeseitigung auf diese Ware, trotz gewährter angemessener Nachbesserungsfrist nicht erreicht, so kann der Käufer unter Ausschluss aller sonstigen Ansprüche vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern. Für wesentliche Fremderzeugnisse gelten die Gewährleistungsbedingungen der jeweiligen Herstellerfirmen; Name und Adresse werden dem Käufer bei Bedarf bekannt gemacht.
Der Käufer ist verpflichtet, die gelieferte Ware unverzüglich nach Ankunft bei ihm zu untersuchen. Zeigt sich hierbei ein Mangel, der auf Material oder Fabrikationsfehler zurückzuführen ist, hat er diesen spätestens 8 Tage nach Erhalt der Ware anzuzeigen. Jegliche Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn der Käufer oder ein Dritter Veränderungen irgendwelcher Art oder Reparaturen an der Ware vornimmt oder die Ware fehlerhaft benutzt oder unsachgemäß behandelt. Ausgenommen von der Gewährleistung sind Verbrauchsmaterialien wie Sicherungen, Filter, Kühlmittel, Laserlampen, Laserschutzbrillen. Sonderbestimmungen gelten für Spezialteile und Geräte, aufgrund deren technischer Konzeption die Gewährleistungsfrist gekürzt werden muss. Einzelheiten über Gewährleistungsumfang und - fristen sind in unseren Garantiebestimmungen zusammengefasst. Soweit Programme (Software) zum Lieferumfang gehören, gelten folgende Sonderbestimmungen:
Alle Programme wurden sorgfältig erstellt und geprüft. ACSYS Lasertechnik GmbH haftet jedoch nicht für Schäden aus falscher oder unvollständiger Programmierung. Unsere Gewährleistungspflicht für Programme ist ausschließlich auf die Fehlerbeseitigung beschränkt, wobei auch die Anweisung zur Umgehung der Auswirkung eines Mangels der Software als ausreichende Nachbesserung gilt.
9. Haftung für Schäden
Wir haften für Schäden des Käufers nur, soweit uns oder unseren Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen; jede weitergehende Haftung ist ausgeschlossen. Dies gilt für alle Schadensersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund. Die Haftungsbeschränkung gilt nicht für durch das Fehlen von zugesicherten Eigenschaftenverursachte Schäden, wobei Mangelfolgeschäden jedoch nur insoweit ersetzt werden, als die zugesicherten Eigenschaften den Käufer gerade gegenderartige Mangelfolgeschäden absichern sollten; für sonstige Mangelfolgeschäden haften wir nur in der oben beschriebenen Weise.
10. Eigentumsvorbehalt
Alle von uns gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises einschließlich aller Nebenkosten unser Eigentum. Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes ist der Käufer nicht berechtigt, die gelieferten Waren zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen. Sollte der Käufer durch Verbindung mit einer beweglichen Sache durch Verarbeitung oder Umbildung Eigentümer der Ware werden, so überträgt er vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen zur Sicherung der genannten Forderungen schon jetzt das Eigentum der entstandenen Sache auf uns, unter gleichzeitiger Vereinbarung, dass der Käufer diese Sache für uns unentgeltlich verwahrt. Der Käufer ist berechtigt, die Ware bzw. das hieraus hergestellte Fabrikat im ordnungsgemäßen Geschäftsablauf zu veräußern. Die aus dem Weiterverkauf gegen die Dritten entstehenden Forderungen werden in Höhe der ursprünglichen Rechnungsbeträge sicherheitshalber an uns abgetreten, ohne dass es einer besonderen Vereinbarung im Einzelfalle bedarf. Der Käufer ist - solange er seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt - ermächtigt, diese Forderung für unsere Rechnung einzuziehen. Wir sind jedoch berechtigt, die auf Verlangen zu benennenden Dritten vom Forderungsübergang zu benachrichtigen und ihnen Anweisung zu erteilen. Wir sind berechtigt, bei Zahlungsverzug die gelieferten Waren aufgrund des Eigentumsvorbehaltes herauszuverlangen und anderweitig darüber zu verfügen. Die Ausübung dieses Rechts gilt im Zweifel nicht als Rücktritt vom Vertrag. Nach erfolgter Zahlung wird der Käufer mit angemessener neuer Lieferfrist beliefert. Übersteigt der Wert der Sicherheiten die noch offenen Forderungen um mehr als 20%, so werden wir auf Verlangen des Käufers den darüber hinaus gehenden Teil der Sicherheiten freigeben.
11. Ausfuhr-Kontrollbestimmungen
Bestimmte Waren unterliegen deutschen Ausfuhrkontroll-Bestimmungen. Wiederausfuhr aus dem Bestimmungsland ist nur mit Zustimmung des Bundesamtes für gewerbliche Wirtschaft in Frankfurt möglich. Der Käufer ist für die Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen bis zum Endverbraucher verantwortlich.
12. Teilunwirksamkeit
Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen unwirksam werden, so tritt an deren Stelle die wirksame Bestimmung oder Handhabung, die den unwirksamen Bestimmungen im wirtschaftlichen Ergebnis entspricht oder am nächsten kommt.
13. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort ist für beide Teile Kornwestheim. Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar sich ergebenden Streitigkeiten ist für beide Teile Kornwestheim, und zwar auch für Klagen im Wechsel- oder Scheckprozess; wir können jedoch den Käufer auch an jedem anderen für ihn begründeten Gerichtsstand verklagen.